Spielerpassordnung des Schachverbands Württemberg e.V.
1. Umfang der Spielgenehmigungspflicht
Für jedes spielaktive Mitglied im Bereich des Schachverbandes Württemberg e.V. (SVW) muß eine Spielgenehmigung bestehen oder gemäß Punkt 10 beantragt sein. Der Antrag ist beim Passbeauftragten des SVW zu stellen.
2. Vorlagepflicht
Die Mitgliedsnummern in aktuellen Vereinslisten müssen auf den Mannschaftsaufstellungen und den Nachmeldungen angegeben werden. Eine Vorlage der Mitgliederliste über die neue Spielgenehmigung ist im SVW auf Verbandsebene regelmäßig nicht notwendig.
3. Verwahrung der Vereinslisten
Die Vereinslisten bleiben in Verwahrung des zuständigen Vereins. Nur für Einzelwettkämpfe darf dem Spieler eine Kopie ausgehändigt werden.
4. Spielberechtigung
Ein Spieler ist nur für den Verein spielberechtigt, in dessen gültiger Mitgliederliste er als aktives Mitglied eingetragen ist. Er kann nur für diesen Verein Mannschaftswettkämpfe bestreiten und nur an offiziellen Meisterschaften der diesem Verein übergeordneten Organisation (Kreis, Bezirk, Verband, DSB) teilnehmen (siehe WTO 1.8). Gültige Listen haben im ersten Halbjahr das Ausgabedatum vom Januar des laufenden Jahres, im zweiten Halbjahr vom Juli des laufenden Jahres.
5. Vereinswechsel
- Will ein Spieler für einen anderen als den bisherigen Verein seine offiziellen Wettkämpfe bestreiten (Wechsel der Spielberechtigung), muß er dies dem bisherigen Verein schriftlich mitteilen. Eine Verweigerung der Freigabe durch den bisherigen Verein muß dieser begründen und dem neuen Verein innerhalb von 2 Wochen (gerechnet vom Poststempel der Anforderung) mitteilen.
- Bei Vorliegen eines Härtefalls kann einem Spieler bei einem Vereinswechsel außerhalb der Wechselfristen des §1 Abs. 8 WTO ausnahmsweise eine Spielberechtigung erteilt werden, wenn die Regelungen der WTO und dieser Ordnung für ihn zu einer ungerechtfertigten Härte führen würden, die nicht im Interesse des Schachsports liegt.Bei der Härtefallprüfung ist insbesondere zu berücksichtigen
- ob den Spieler im Hinblick auf die Nichteinhaltung der bestehenden Wechselfristen ein eigenes Verschulden trifft,
- ob das Interesse des Verbandes und seiner Mitglieder an einem geregelten Spielbetrieb durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verletzt würde.
6. Löschen nicht mehr benötigter Spielgenehmigungen
Nicht mehr benötigte Spielgenehmigungen (z.B. Beendigung der Mitgliedschaft) sind dem Passbeauftragten des SVW einzureichen. Es genügt eine Kopie der Mitgliederliste, auf der die Löschung durch Streichung des entsprechenden Spieler erkenntlich und mit Datum und Unterschrift verbindlich gezeichnet ist.
7. Ausstellung der Spielgenehmigung
Die Spielgenehmigungen werden von der ZPS des DSB ausgestellt. Der gesamte Verkehr mit der ZPS läuft im Bereich des SVW über den Passbeauftragten, der auch einen Stellvertreter benennen kann. Die ZPS unterhält keinen direkten Verkehr zu den Vereinen und Mitgliedern des SVW.
8. Formalitäten der Antragstellung
Der Antrag auf Ausstellung einer Spielgenehmigung wird von dem Passbeauftragten entgegengenommen. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
- Die Vereinsnummer, unter welcher der Verein bei der ZPS geführt wird,
- Familienname und Vorname des Spielers,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- PLZ, Wohnort, Straße, Hausnummer,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeit
- Name des Vereins, Bezirk,
- Funktion im Verein
- Bestätigung durch Unterschrift eines Vereinsverantwortlichen
Der Antrag auf Ausstellung einer Spielgenehmigung muss auch bei Vereinswechsel ausgefüllt werden. Dabei ist eine Kopie der schriftlichen Mitteilung an den alten Verein und/oder neuen Verein mit einzureichen.
9. Termine
Spielgenehmigungen werden von der ZPS zweimal im Jahr ausgestellt. Die Anträge müssen vor dem 1. Januar oder vor dem 1. Juli eines Jahres beim Passbeauftragten vorliegen. Diese Termine gelten sowohl für Neuausstellungen als auch für Umschreibungen bei Vereinswechsel.
10. Vorläufige Spielgenehmigung
Der zuständige Referent für Mitgliederverwaltung erteilt auf Antrag eine vorläufige Spielgenehmigung (VSG). Diese VSG verliert ihre Gültigkeit bei Neueintragungen in die Mitgliederliste durch die ZPS (darauffolgendes Datum: 15. Januar und 15. Juli)
11. Inkrafttreten
Diese Spielerpassordnung tritt mit Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft.
